LAG Berlin - Urteil vom 02.12.1996
9 Sa 99/96
Normen:
BAT §§ 53 54 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 13 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ; LPVG Berlin § 79 Abs. 2 § 87 Nr. 9 ; MRK Art. 6 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8533/96

Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung - Polizeibereich

LAG Berlin, Urteil vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 99/96

DRsp Nr. 2001/12119

Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung - Polizeibereich

Zur Verdachtskündigung im öffentlichen Dienst wegen Manipulation an Personaleinsatzcomputern im Polizeibereich.

Normenkette:

BAT §§ 53 54 ; BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 13 Abs. 1 § 23 Abs. 1 ; LPVG Berlin § 79 Abs. 2 § 87 Nr. 9 ; MRK Art. 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der 1941 geborene, verheiratete Kläger, der Vater von zwei volljährigen Kindern ist, trat am 1. Mai 1973 als Wachpolizist in die Dienste des beklagten Landes. Auf sein Arbeitsverhältnis fand kraft Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erzielte zuletzt ein Monatseinkommen von etwa 4.000,-- DM brutto. Er erhielt wie andere ständig im Wechselschichtdienst eingesetzte Wachpolizisten eine sogenannte Wechselschichtpauschale in Höhe von etwa 500,-- DM monatlich.