BAG - Urteil vom 06.11.2003
2 AZR 21/03
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 § 16 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB §§ 612a 134 242 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 13/02
ArbG Stuttgart, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8617/01

Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei nur kurzzeitiger Dauer; Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Keine Unwirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen § 612a BGB

BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 21/03

DRsp Nr. 2004/5179

Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei nur kurzzeitiger Dauer; Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Keine Unwirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen § 612a BGB

»1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat jede Befristung einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen.