BAG - Urteil vom 06.11.2003
2 AZR 690/02
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 § 16 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB §§ 612a 134 2420 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 41
AuR 2004, 194
BAGE 108, 269
BAGReport 2004, 138
DB 2004, 2755
MDR 2004, 757
NZA 2005, 218
ZIP 2004, 1428
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 8/02
ArbG Stuttgart, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8277/01

Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei nur kurzzeitiger Dauer; Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Keine Unwirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen § 612a BGB

BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 690/02

DRsp Nr. 2004/5180

Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch bei nur kurzzeitiger Dauer; Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG; Keine Unwirksamkeit einer nachfolgenden Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen § 612a BGB

»Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn das neue Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch solche Befristungen einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen, die bisher wegen fehlender Umgehung des Kündigungsschutzes kontrollfrei waren.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer von maximal sechs Monaten befristet werden soll. Der Gesetzgeber hat jede Befristung einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen.