Die Parteien streiten über eine krankheitsbedingte Kündigung.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 18.11.2004 auch noch folgenden 4. Antrag gestellt hat:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.03.2004 beendet wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 15.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 13.04.2005 begründet.
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