LAG Köln - Urteil vom 19.08.2005
4 Sa 335/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1025/04

Kündigung bei häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten eines jungen Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 335/05

DRsp Nr. 2006/1640

Kündigung bei häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten eines jungen Arbeitnehmers

»Verschiedene Krankheiten bei erheblicher Häufung lassen auf eine außergewöhnliche Krankheitsanfälligkeit schließen, ohne dass das Berufungsgericht durch einen Sachverständigengutachten bei jeder einzelnen der Erkrankungen eine konkrete Zukunftsprognose hinsichtlich der zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten aufklären müsste (im Anschluss an BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99 -).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine krankheitsbedingte Kündigung.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträgen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 18.11.2004 auch noch folgenden 4. Antrag gestellt hat:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.03.2004 beendet wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 15.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 13.04.2005 begründet.