LAG Hamburg - Urteil vom 11.11.2009
5 Sa 19/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2; EG Art. 234 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 290/08

Kündigung bei häufiger Kurzerkrankung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung negativer Gesundheitsprognose; verfassungsgemäße Verkürzung der Kündigungsfrist aus Altersgründen

LAG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 19/09

DRsp Nr. 2010/13661

Kündigung bei häufiger Kurzerkrankung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung negativer Gesundheitsprognose; verfassungsgemäße Verkürzung der Kündigungsfrist aus Altersgründen

1. Sind die krankheitsbedingten Fehltage des Arbeitnehmers von 2006 bis 2008 stetig angestiegen und haben sie sich schließlich auf ein sehr hohes Niveau eingependelt, kann sich aus der Gesamtheit des Krankheitsbildes eine persönliche konstitutionelle Schwächung und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers ergeben. 2. Eine begründete negative Gesundheitsprognose kann der Arbeitnehmer dadurch entkräften, dass er darlegt, auf Grund welcher Umstände (etwa einer bevorstehenden Operation oder des fortgeschrittenen Heilungsprozesses) mit einer alsbaldigen Genesung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist; die bloße Schilderung eines Vorfalls (am Hals packen und durchschütteln) reicht dazu jedoch nicht aus.