LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2005
6 Sa 373/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 11/05 vom 09.03.2005,

Kündigung bei leichtfertiger Transportverzögerung durch Lastwagenfahrer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 373/05

DRsp Nr. 2006/21586

Kündigung bei leichtfertiger Transportverzögerung durch Lastwagenfahrer

1. Hat der Arbeitnehmer auf einem Rastplatz in Frankreich die Polizei aufgesucht und diese auf den von ihm geführten Lastwagen aufmerksam gemacht, woraufhin nach einer Untersuchung und Kontrolle durch die französische Gendarmerie der Fahrtenschreiber ausgewechselt und auch eine Strafanzeige erstattet wurde, liegt eine die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigende Schädigungsabsicht oder ein sonstiger niedriger Beweggrund nicht vor, wenn der wahre Grund für dieses Verhalten darin besteht, den Beifahrer, der schnell nach Hause will, durch eine Verzögerung der Reise zu ärgern.2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie auch im zumutbaren Umfang zu wahren, wogegen der Arbeitnehmer ohne erheblichen Grund sehenden Auges verstößt, wenn er ohne Rechtfertigung die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers durch die Einschaltung der französischen Polizei gefährdet und auch eine zumindest vorübergehende Vermögenseinbuße verursacht.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: