LAG Köln - Urteil vom 14.10.2005
11 Sa 362/05
Normen:
KSchG § 1 § 9 § 14 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6869/04

Kündigung bei Schlechtleistung nur nach Abmahnung - Betriebsleiter als leitender Angestellter

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 362/05

DRsp Nr. 2006/19893

Kündigung bei Schlechtleistung nur nach Abmahnung - Betriebsleiter als leitender Angestellter

»1) Für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Schlechtleistung ist grundsätzlich eine vorangegangene einschlägige Abmahnung erforderlich. 2) Auch Betriebsleiter sind nur dann leitende Angestellte i. S. d. § 14 II KSchG, wenn sie zu selbständigen Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern berechtigt sind und diese Befugnis die Stellung des Betriebsleiters wesentlich prägt. 3) Einstellungen und Entlassungen im vorgenannten Sinn liegen auch dann vor, wenn der Betriebsleiter über die Verlängerung oder Nichtverlängerung von Vertragsbefristungen entscheidet. 4) Besteht eine Weisung gegenüber dem Betriebsleiter, dass die von ihm gefällten Personalentscheidungen durch eine zentrale Personalabteilung zu verschriftlichen sind, so spricht dies nicht gegen den Status eines leitenden Angestellten, solange die Personalabteilung nicht in der Sache interveniert.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 9 § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und im Hinblick auf einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin um die Frage, ob der Kläger ein leitender Angestellter war.