BAG - Urteil vom 07.12.2006
2 AZR 400/05
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung
ArbRB 2007, 168
AuR 2007, 184
AuR 2007, 215
DB 2007, 808
NJW 2007, 2204
NZA 2007, 502
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 137/02
ArbG Lüneburg, vom 04.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2303/01

Kündigung bei Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Umfang der Verpflichtung zu innerbetrieblichem Aufklärungsversuch

BAG, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 400/05

DRsp Nr. 2007/5793

Kündigung bei Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Umfang der Verpflichtung zu innerbetrieblichem Aufklärungsversuch

Orientierungssätze:1. Erstattet der Arbeitnehmer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, ohne zuvor eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen, so kann darin eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegen.2. Handelt es sich bei den dem Arbeitgeber zur Last gelegten Vorfällen um schwerwiegende Vorwürfe und sind die betreffenden Straftaten vom Arbeitgeber selbst begangen worden, so braucht der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Versuch der innerbetrieblichen Klärung zu unternehmen.3. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bestimmte Vorgänge gingen den Arbeitnehmer auf Grund seiner Stellung im Unternehmen ("schlichter Kraftfahrer") nichts an. Das staatsbürgerliche Recht zur Erstattung von Strafanzeigen besteht unabhängig von der beruflichen oder sonstigen Stellung und ihrer sozialen Bewertung durch den Arbeitgeber oder Dritte.4. Für die Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige einen Kündigungsgrund bilden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie zu einer Verurteilung führt oder nicht.

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: