BAG - Urteil vom 06.11.1997
2 AZR 94/97
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969
AuA 1998, 245
BB 1998, 168
BB 1998, 375
DB 1998, 424
DRsp VI(614)154a
JuS 1998, 567
NJW 1998, 1971
NZA 1998, 143
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1348/93
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 606/96

Kündigung bei Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Organisationsänderung

BAG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 94/97

DRsp Nr. 1998/1804

Kündigung bei Wegfall eines leidensgerechten Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Organisationsänderung

»Führt eine rechtlich nicht zu beanstandende betriebliche Organisationsänderung dazu, daß ein in seiner Gesundheit beeinträchtigter Arbeitnehmer nur noch in einer Weise beschäftigt werden könnte, die sein Leiden verschlimmert, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht auf der gesundheitsbeeinträchtigenden Beschäftigung besteht, sondern diese ablehnt. Eine Sozialauswahl ist in diesem Fall entbehrlich, weil der Arbeitnehmer mit weiterbeschäftigten gesunden Arbeitnehmern nicht vergleichbar ist.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger führen als Erben der am 21. September 1995 verstorbenen früheren Klägerin Lydia B das Verfahren fort. Diese, geboren am 19. Juni 1937, war seit April 1979 bei der Beklagten zunächst als Presserin und seit 1990 in der Schweißerei zu einem Bruttomonatsentgelt von etwa 2.200,00 DM beschäftigt. Sie war schwerbehindert mit einem GdB von 90.