LAG Berlin - Urteil vom 30.10.1992
6 Sa 44/92
Normen:
DDR-AGB § 62 Abs. 3 §§ 63 64 65 ; EinigungsV Art. 9 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 148
BB 1993, 728
NJ 1993, 330
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 18775/91

Kündigung: Berufungsarbeitsverhältnis - Tätigkeit als IM

LAG Berlin, Urteil vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 6 Sa 44/92

DRsp Nr. 2002/8083

Kündigung: Berufungsarbeitsverhältnis - Tätigkeit als IM

1. Trotz Weitergeltung der §§ 62 - 65 DDR-AGB 1990 bis zum 31.12.91 konnte ein durch Berufung begründetes Arbeitsverhältnis aufgrund der einigungsvertraglichen Sonderkündigungstatbestände durch Kündigung beendet werden (gegen LAG Berlin NZA 1992, 371). 2. Die bloße Nützlichkeit eines Verhaltens für das frühere Ministerium für Staatssicherheit (MfS) genügt nicht, um von einer Tätigkeit für das MfS zu sprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer sich wissentlich in den Dienst des MfS gestellt hat, sei es haupt- oder sei es nebenamtlich, insbesondere also als sog Informeller Mitarbeiter (IM), wobei es freilich nicht darauf ankommt, daß es ihm bewußt war, als IM geführt zu werden. Dienstliche Kontakte oder Aussagen im Rahmen eines Verhörs fielen nicht darunter. 3. Nach der Fassung des Kapitels XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 der Anlage I zum EV ist davon auszugehen, daß nur die festgestellte Tätigkeit für das MfS einen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgibt, während ein bloßer Verdacht nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ausreichen sollte.

Normenkette:

DDR-AGB § 62 Abs. 3 §§ 63 64 65 ; EinigungsV Art. 9 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 ;