LAG Brandenburg - Urteil vom 27.09.1997
5 Sa 316/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 24
NJ 1998, 391
ZTR 1998, 281
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - Urteil vom 27. März 1996 - 3 Ca 3083/95,

Kündigung: betriebbedingte Kündigung - Sozialauswahl

LAG Brandenburg, Urteil vom 27.09.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 316/96

DRsp Nr. 2002/16820

Kündigung: betriebbedingte Kündigung - Sozialauswahl

»Sogenannte Integrationserzieher (Stützerzieher) sind jedenfalls dann mit den anderen (normalen) Erziehern im Rahmen der Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung vergleichbar, wenn sie im Falle des Urlaubs, der Erkrankung oder bei anderen Ausfällen miteinander ausgetauscht werden. Auch der Betreuungskontakt mit den behinderten Kindern, die grundsätzlich auf eine stabile und verlässliche Beziehung angewiesen sind, rechtfertigt nicht in diesen Fällen ihre generelle Herausnahme aus der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bei der betriebsbedingten Kündigung von Erziehern.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 28.09.1995 zum 31.12.1995 erklärten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der 48jährigen Klägerin, die seit dem 01.08.1988 als Erzieherin gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 3.988,43 DM bei der beklagten Stadt beschäftigt ist.