LAG Köln - Urteil vom 15.08.1997
11 (10) Sa 137/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 1061
MDR 1998, 477
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1924/96

Kündigung; betriebsbedingt; Personalreduzierung; Untemehmerentscheidung; betriebliche Übung

LAG Köln, Urteil vom 15.08.1997 - Aktenzeichen 11 (10) Sa 137/97

DRsp Nr. 2000/2101

Kündigung; betriebsbedingt; Personalreduzierung; Untemehmerentscheidung; betriebliche Übung

»1. Der Entschluß des Unternehmers, im Betrieb auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten, ist eine Unternehmerentscheidung, die nur einer Mißbrauchskontrolle durch die Gerichte unterliegt. 2. Dringlichkeit und Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG müssen nicht die Unternehmerentscheidung bedingen, sondern im Verhältnis zwischen der grundsätzlich hinzunehmenden Unternehmerentscheidung und der ausgesprochenen Kündigung vorliegen.