LAG Brandenburg - Urteil vom 29.10.1998
3 Sa 229/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 284
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 29
NJ 1999, 336
NZA-RR 1999, 360
ZTR 1999, 232
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - Urteil vom 5. Februar 1998 - 3 Ca 2079/97,

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Ausschluss unkündbarer Arbeitnehmer bei Sozialauswahl

LAG Brandenburg, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 229/98

DRsp Nr. 2002/16809

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Ausschluss unkündbarer Arbeitnehmer bei Sozialauswahl

»1. Arbeitnehmer, die aufgrund eines Gesetzes, Tarif- oder Einzelvertrages unkündbar sind, sind grundsätzlich nicht in den auswahlrelevanten Personenkreis bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen. 2. In einem (tarif- oder einzel-)vertraglichen Kündigungsausschluß liegt kein Vertrag zu Lasten Dritter. 3. Auch in einer (öffentlich-rechtlichen) Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einem Bundesland im Zusammenhang mit der Ausweitung eines (Braunkohlen-) Tagebaus und einer bergrechtlichen Genehmigung, durch die die von der Abbaggerung betroffenen Arbeitnehmer des Arbeitgebers ein besonderer Kündigungsschutz eingeräumt wird (hier "Kausche-Vertrag"), liegt eine zulässige und wirksame Beschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises nach § 1 Abs. 3 KSchG

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und hierbei vor allem über die Frage, ob die soziale Auswahl zutreffend erfolgt ist.

Der am geborene, verheiratete und. Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, die mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, tätig.