LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1997
6 Sa 1329/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 46
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 26.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1408/97

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - drigngene betriebliche Erfordernisse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 1329/97

DRsp Nr. 2002/8415

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - drigngene betriebliche Erfordernisse

Der Hinweis auf die bloße Entscheidung des Arbeitgebers, die in einem installierten und unverändert fortbestehenden Produktions-Sektor bislang von vier Arbeitnehmern vollschichtig durchgeführten Arbeiten künftig aus Kostengründen nur noch von zwei Arbeitnehmern wahrnehmen zu lassen, beinhaltet noch keine schlüssige Darlegung eines die Kündigung der übrigen zwei Arbeitnehmer rechtfertigenden "dringenden betrieblichen Erfordernisses" i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG, wenn nicht gleichzeitig ein diese Maßnahme tatsächlich ermöglichendes Konzept - sei es in Form einer organisatorischen Änderung der Arbeitsabläufe, einer Produktionseinschränkung oder sonstiger tatsächlicher Rationalisierungsmaßnahmen - nachvollziehbar aufgezeigt wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 27.03.1997 zum 30.09.1997 aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des seit dem 15.08.1980 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers.