LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.1994
2 Sa 33/94
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 10.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3068/93

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Umfang des Anhörungsanspruchs des Betriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 2 Sa 33/94

DRsp Nr. 2002/7820

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Umfang des Anhörungsanspruchs des Betriebsrats

1. Ist der Arbeitgeber im Falle einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung der Auffassung, eine Sozialauswahl scheide aus, weil er Arbeitnehmer, die mit demjenigen, der zur Kündigung vorgesehen ist, vergleichbar wären, im Betrieb nicht beschäftige, reicht es im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat diese Auffassung mitteilt. Im Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber auch nicht gehalten, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob eine Weiterbeschäftigung des zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich ist.