BAG - Urteil vom 16.07.1998
8 AZR 283/97
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 855/95
ArbG München, vom 12.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 19443/94

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Darlegungs- und Beweislast - Auskunftsanspruch

BAG, Urteil vom 16.07.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 283/97

DRsp Nr. 2002/14821

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Darlegungs- und Beweislast - Auskunftsanspruch

1. Nach § 1 Abs 3 Satz 3 KSchG obliegt die - abgestufte - Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Sozialauswahl ergibt, dem Arbeitnehmer. 2. Danach ist es zunächst Sache des Arbeitnehmers, die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist dazulegen, welche vergleichbaren Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sind, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, und wie deren Sozialdaten sind, hat er einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG).

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist gelernter Buchdrucker und war seit 1974 bei der Beklagten in der Druckerei- und Fotokopierabteilung beschäftigt. Zuletzt war der Kläger stellvertretender Leiter der Druckerei und erzielte einen Monatsverdienst von 6.100,00 DM brutto.