BAG - Urteil vom 19.06.1991
2 AZR 14/91
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 314/89
ArbG München, vom 23.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 6250/88

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Sozialauswahl

BAG, Urteil vom 19.06.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 14/91

DRsp Nr. 2002/14872

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Sozialauswahl

1. Die Kündigung aus Anlass einer geplanten Betriebsstillegung ist wegen dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Umstände bereits greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 27.02.1958 - 2 AZR 445/55 = BAGE 6, 1 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). 2. Die "greifbaren Formen" können je nach den Umständen des Einzelfalles die Gründe für die Stillegungsabsicht oder auch ihre Durchführungsformen betreffen (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung vom 23. April 1988 - 2 AZR 623/87 - AP Nr. 74 zu § 613a BGB und vom 19. Mai 1988 - 2 AZR 596/87 - AP Nr. 75 zu § 613a BGB).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten vom 19. Mai 1988.