BAG - Urteil vom 20.03.2014
2 AZR 565/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § Abs. 2; SGB IX § 84 Abs. 2; StVG § 24a; Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 i.d.F. vom 1. Januar 2004) § 7 Abs. 2; Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 i.d.F. vom 1. Januar 2004) § 15 Abs. 2; BG-Regel A1 zu § 15 Abs. 2 (vom Oktober 2005 idF vom Januar 2009);
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 51
ArbRB 2014, 165
BB 2014, 1331
BB 2014, 1916
DB 2014, 1378
EzA-SD 2014, 5
NJW 2014, 2219
NZA 2014, 602
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1134/11
ArbG Augsburg, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 940/11

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 565/12

DRsp Nr. 2014/7809

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung kann durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt sein, wenn im Kündigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholerkrankung dauerhaft nicht die Gewähr, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Für die anzustellende Prognose kommt es entscheidend darauf an, ob die Bereitschaft des Arbeitnehmers besteht, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen. Lehnt er dies ab, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. 2. Eine Alkoholerkrankung berechtigt den Arbeitgeber nicht nur dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann sich auch daraus ergeben, dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mit einer beachtlichen Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers oder dritter Personen verbunden ist und der Arbeitnehmer mangels Fähigkeit zur Alkoholabstinenz nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, bei seiner Arbeitsleistung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ausnahmslos zu beachten.