LAG München - Urteil vom 10.05.2012
3 Sa 1134/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 3
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 940/11

Personenbedingte Kündigung eines alkoholkranken Hofarbeiters in Entsorgungsfachbetrieb bei betrieblicher Beeinträchtigung durch Selbst- und Fremdgefährdung

LAG München, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1134/11

DRsp Nr. 2012/15374

Personenbedingte Kündigung eines alkoholkranken Hofarbeiters in Entsorgungsfachbetrieb bei betrieblicher Beeinträchtigung durch Selbst- und Fremdgefährdung

Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen liegen bei einer fristgemäßen personenbedingten Kündigung eines alkoholerkrankten Arbeitnehmers vor, wenn dieser eine Arbeitsaufgabe in einem Arbeitsumfeld verrichtet, die mit Selbst- und Fremdgefährdungen von Personen und Sachen einhergeht.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 19.09.2011 - 3 Ca 940/11 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung.