BAG - Urteil vom 20.11.2014
2 AZR 664/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1; AGG § 7; BetrVG § 102; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 4; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 53
BB 2015, 1907
BB 2015, 1978
DB 2015, 1969
NZA 2015, 931
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 71/12
ArbG Erfurt, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2358/10

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 664/13

DRsp Nr. 2015/13269

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers

1. Die dauerhafte Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, indiziert eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands. Sie führt - sofern es an alternativen, leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten fehlt - regelmäßig zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und ist damit geeignet, eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht es kündigungsrechtlich gleich, wenn im Kündigungszeitpunkt die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers völlig ungewiss ist. 2. Die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach Möglichkeit zur Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, schließt in Krankheitsfällen die Pflicht des Arbeitgebers ein, eine entsprechend geeignete Stelle - falls möglich - durch Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) "freizumachen" und sich ggf. um die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen.