LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.11.2017
8 Sa 146/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1825/16

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer zu verbüßenden Haftstrafe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 146/17

DRsp Nr. 2018/1850

Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer zu verbüßenden Haftstrafe

Orientierungssätze: Haft als personenbedingter Kündigungsgrund (Anwendung der st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)

Hat ein Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen und ist eine vorherige Entlassung nicht sicher zu erwarten, so liegt hierin ein personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Denn dem Arbeitnehmer kann regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber bei der Rückkehr eines langjährig inhaftierten Arbeitnehmers mit zusätzlichem Einarbeitungsaufwand rechnen muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. Januar 2017 - 4 Ca 1825/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Weiterbeschäftigung.

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