VG Stuttgart - Beschluss vom 22.06.2022
9 K 3154/22
Normen:
VwVfG § 54; VwVfG § 60 Abs. 1 S. 1; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1;

Kündigung des Betreuungsvertrages nach Wegzug, Wegfall der Vertragsgrundlage, Kündigung eines mehrseitigen Vertragsverhältnisses

VG Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 9 K 3154/22

DRsp Nr. 2022/12912

Kündigung des Betreuungsvertrages nach Wegzug, Wegfall der Vertragsgrundlage, Kündigung eines mehrseitigen Vertragsverhältnisses

Ein mehrseitiges Vertragsverhältnis kann nicht dadurch beendet werden, dass ein Vertragspartner gegenüber nur einem anderen Vertragspartner ein Gestaltungsrecht ausübt. Die Kündigung eines Vertrages mit mehreren Vertragspartnern ist gegenüber jedem einzelnen Vertragspartner zu erklären. Ist der Umstand, dass das Kind in der Gemeinde, in der es betreut wird, seinen Wohnsitz hat und/oder sich dort tatsächlich aufhält, nicht als wesentlich beim Vertragsabschluss zu Tage getreten und ist es für den Vertragspartner bei Vertragsschluss nicht erkennbar, dass der Geschäftswille der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Einrichtung darauf aufbaut, den Aufnahmevertrag nur mit Eltern von ortsansässigen Kindern zu schließen, kann alleine hierauf eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses bei einem Wohnortwechsel des Kindes nicht gestützt werden.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Tochter der Antragsteller, XXX, die Benutzung der gemeindlichen Tageseinrichtung für Kinder "Kindergarten XXX" in XXX bis zur vollziehbaren Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

§ ;