OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2023
17 U 30/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 20/21

Kündigung des Dienstverhältnisses eines Krankenhauses mit einer Hebamme wegen Beurteilung als sozialversicherungspflichtigAnforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen 17 U 30/22

DRsp Nr. 2023/8837

Kündigung des Dienstverhältnisses eines Krankenhauses mit einer Hebamme wegen Beurteilung als sozialversicherungspflichtig Anforderungen an die Darlegung entgangenen Gewinns

1. Es spricht vieles dafür, dass die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages zwischen einem Krankenhaus und einer Hebamme wegen geänderter Beurteilung des Dienstverhältnisses als nunmehr sozialversicherungspflichtig unwirksam ist. 2. Auch angesichts der schwierigen Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs einer selbstständigen Hebamme setzt die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Kündigung voraus, dass nicht nur entgangene Einnahmen dargelegt werden, sondern auch dasjenige, was die Klägerin aufgrund freigewordene Betreuungskapazitäten anderweitig erworben oder zu erwerben unterlassen hat.

Tenor

Die gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Januar 2022 gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.