BGH - Urteil vom 09.11.1992
II ZR 234/91
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2453
BGHR BGB § 626 Abs. 1 Wichtiger Grund 4
BGHR BGB § 626 Abs. 1 Wichtiger Grund 5
BGHR BGB § 626 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis 1
DB 1993, 218
DRsp I(138)648a
GmbHR 1993, 33
MDR 1993, 224
NJW 1993, 463
NZA 1993, 267
WM 1992, 2142
ZIP 1993, 32

Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

BGH, Urteil vom 09.11.1992 - Aktenzeichen II ZR 234/91

DRsp Nr. 1993/287

Kündigung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

»a) Zum Begriff des wichtigen Grundes, bei dessen Vorliegen das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers gekündigt werden kann. b) Die für die Kündigung gegenüber einem Geschäftsführer zuständigen Gesellschafter einer GmbH brauchen sich die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers vom Kündigungssachverhalt nicht zurechnen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit September 1987 Geschäftsführer der H. GmbH und der H. S. GmbH. In den hierüber am 4. September 1987 geschlossenen einheitlichen Anstellungsvertrag trat die Beklagte durch Zusatzvereinbarung vom 26. April 1988 anstelle der beiden genannten Gesellschaften ein. Die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die Gebr. O. KG, hatte die Firmengruppe H. am 1. Februar 1988 übernommen. Nach dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen, erstmals zum 31. Dezember 1991 kündbaren Anstellungsvertrag erhielt der Kläger ein Jahresgehalt von 250.000, -- DM, ein »Sanierungshonorar« von 100.000, -- DM sowie zusätzlich einen »Bonus« von 100.000, - DM. Zu dieser letzteren Leistung heißt es in § 5 Abs. 3 des Anstellungsvertrages: