Der Kläger war seit September 1987 Geschäftsführer der H. GmbH und der H. S. GmbH. In den hierüber am 4. September 1987 geschlossenen einheitlichen Anstellungsvertrag trat die Beklagte durch Zusatzvereinbarung vom 26. April 1988 anstelle der beiden genannten Gesellschaften ein. Die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, die Gebr. O. KG, hatte die Firmengruppe H. am 1. Februar 1988 übernommen. Nach dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen, erstmals zum 31. Dezember 1991 kündbaren Anstellungsvertrag erhielt der Kläger ein Jahresgehalt von 250.000, -- DM, ein »Sanierungshonorar« von 100.000, -- DM sowie zusätzlich einen »Bonus« von 100.000, - DM. Zu dieser letzteren Leistung heißt es in § 5 Abs. 3 des Anstellungsvertrages:
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