BGH - Urteil vom 12.02.2007
II ZR 309/05
Normen:
BGB § 626 ; GenG § 98 § 99 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 75/05
LG Dessau, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1657/03

Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines Insolvenzantrages

BGH, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen II ZR 309/05

DRsp Nr. 2007/6329

Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines Insolvenzantrages

a) Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war.b) Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen ändern nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.

Normenkette:

BGB § 626 ; GenG § 98 § 99 ;

Tatbestand: