Die Parteien streiten um den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses des Klägers als Bundesgeschäftsführers des beklagten Verbandes.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ersichtliche Entscheidung zu treffen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.09.2004 Bezug genommen.
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