BAG - Urteil vom 11.10.1995
10 AZR 100/95
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 30/94
ArbG Berlin, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 18411/93

Kündigung: Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Abfindungsanspruch

BAG, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 100/95

DRsp Nr. 2002/7636

Kündigung: Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Abfindungsanspruch

1. Es ist mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung in einem Sozialplan unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet haben. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. In einem solchen Fall sind gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden sind, gleich zu behandeln (Senatsurteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972 - DRsp ROM Nr. 1995/860 -). 3. Eine Veranlassung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um so eine sonst notwendig werdende Kündigung zu vermeiden. Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf eine unsichere Lage des Unternehmens, auf notwendig werdende Betriebsänderungen oder der Rat, sich eine neue Stelle zu suchen, genügt nicht.