BAG - Urteil vom 10.10.1994
8 AZR 131/93
Normen:
BGB § 611 ; DDR: AGB § 15; DDR: ZGB § 197 ; EGBGB Art 232, § 6 ; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, LAG Sachsen-Anhalt, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 52/91 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 42/92

Kündigung einer Genossenschaft gegenüber einem Organvertreter

BAG, Urteil vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 131/93

DRsp Nr. 1995/5692

Kündigung einer Genossenschaft gegenüber einem Organvertreter

»Laut § 197 ZGB-DDR begründete Dienstverhältnisse bestanden seit 3. Oktober 1990 als freie Dienstverhältnisse nach § 611 BGB fort.«

Normenkette:

BGB § 611 ; DDR: AGB § 15; DDR: ZGB § 197 ; EGBGB Art 232, § 6 ; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger schloß am 15. Juli 1986 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft (GWG), einen Arbeitsvertrag. Danach sollte er ab 15. Juli 1986 eine Tätigkeit als "Geschäftsführer auf der Grundlage des Status" ausüben. Seine Vergütung sollte sich nach der Gruppe A 11 des Rahmenkollektivvertrages Wohnungswirtschaft richten. Es wurde eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Im übrigen verwies der Arbeitsvertrag auf die "Rechte und Pflichten des Werktätigen und des Betriebes nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185)" - fortan AGB-DDR-.