Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 5. Juli 1973 als Stationshilfe in den von dem beklagten Verein unterhaltenen Krankenheimen beschäftigt. Gem. § 2 des unter dem 9. Juli 1973 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages galten für das Arbeitsverhältnis die "Arbeitsvertragsrichtlinien für Krankenanstalten, die dem Caritas-Verband für Berlin angeschlossen sind" in der jeweils gültigen Fassung. Die Parteien schlossen unter dem 21. September 1989 eine Änderungsvereinbarung, wonach die Klägerin ab 1. Oktober 1989 in die VergGr. H II, Ziff. 15, Stufe 9, eingruppiert wurde.
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