BAG - Urteil vom 16.10.1991
2 AZR 156/91
Normen:
MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung Berlin vom 6. Februar 1987) § 30 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 23/90
ArbG Berlin, vom 09.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 79/90

Kündigung einer Mitarbeiterin in kirchlicher Einrichtung - Anhörung der Mitarbeitervertretung

BAG, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 156/91

DRsp Nr. 2000/2022

Kündigung einer Mitarbeiterin in kirchlicher Einrichtung - Anhörung der Mitarbeitervertretung

1. Nach § 30 Abs. 1 MAVO sind der Mitarbeitervertretung vor jeder ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die Gründe hierfür mitzuteilen. 2. Vertretungsberechtigt und damit zur Empfangnahme solcher Mitteilungen legitimiert ist ausschließlich der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. 3. Erfolgt die Mitteilung an ein anderes Mitglied der Vertretung, führt dies in der Regel zur Verletzung der Mitteilungspflicht und damit zur Unwrksamkeit der Kündigung.

Normenkette:

MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung Berlin vom 6. Februar 1987) § 30 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 5. Juli 1973 als Stationshilfe in den von dem beklagten Verein unterhaltenen Krankenheimen beschäftigt. Gem. § 2 des unter dem 9. Juli 1973 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages galten für das Arbeitsverhältnis die "Arbeitsvertragsrichtlinien für Krankenanstalten, die dem Caritas-Verband für Berlin angeschlossen sind" in der jeweils gültigen Fassung. Die Parteien schlossen unter dem 21. September 1989 eine Änderungsvereinbarung, wonach die Klägerin ab 1. Oktober 1989 in die VergGr. H II, Ziff. 15, Stufe 9, eingruppiert wurde.