LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.02.2018
2 Sa 20/16
Normen:
SGB IX a.F. § 85; SGB IX a.F. § 88 Abs. 4; BEEG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 371/15

Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin während der Elternzeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 20/16

DRsp Nr. 2018/6455

Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin während der Elternzeit

Einzelfallentscheidung betr. die Kündigung einer Arbeitnehmerin mit Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX a.F. und § 18 BEEG.

1. Die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin entfaltet – außer im Falle der Nichtigkeit - für den Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist (§ 88 Abs. 4 SGB IX a.F.). 2. Eine Bestandskraft des Bescheides der zuständigen Behörde vor Ausspruch der Kündigung gegenüber einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin (§ 18 Abs. 1 BEEG) ist nicht erforderlich; wird der Bescheid von der Arbeitnehmerin durch Widerspruch und Klage angegriffen, ist er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als "schwebend wirksam" anzusehen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28.10.2015 - 8 Ca 371/15 - teilweise unter Zurückweisung der Be-rufung im Übrigen abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29.01.2015 nicht zum 31.03.2015, sondern erst zum 31.05.2015 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: