LAG Köln - Urteil vom 29.11.2005
9 Sa 510/05
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7572/04

Kündigung eines Altenpflegehelfers bei weisungswidrigem Handeln

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 510/05

DRsp Nr. 2006/19862

Kündigung eines Altenpflegehelfers bei weisungswidrigem Handeln

»Kündigung eines Altenpflegehelfers wegen Verstoßes gegen ärztliche oder von vorgesetzten Pflegekräften erteilte Anweisungen.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 21. Juli 2004 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 5. Mai 1950, ist bzw. war bei dem Beklagten seit dem 1. April 1982 zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt EUR 2.655,00 brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 14 Abs. 5 AVR ist der Kläger ordentlich unkündbar.

Er war ursprünglich als Masseur und Bademeister in der vom Beklagten betriebenen Physiotherapieabteilung tätig. Während dieser Beschäftigung erteilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. August 2000 (Bl. 28 d. A.) eine Abmahnung, weil er die schwerstpflegedürftige Heimbewohnerin Frau L unbeaufsichtigt in einer Badewanne habe sitzen gelassen. Frau L war später gestorben, wobei nicht feststeht, dass der Tod auf den Unfall in der Badewanne zurückzuführen ist, der sich damals ereignete.