LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.03.2017
2 Sa 158/16
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 8
LAGE KSchG § 1 Krankheit Nr. 50
NZA-RR 2017, 347
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2111/15

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen häufiger KurzerkrankungenBerücksichtigung von Unfallverletzungen bei der anzustellenden PrognoseBerücksichtigung von Ausfallzeiten aufgrund einer Lebenskrise

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 158/16

DRsp Nr. 2017/5112

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen Berücksichtigung von Unfallverletzungen bei der anzustellenden Prognose Berücksichtigung von Ausfallzeiten aufgrund einer Lebenskrise

1. Der Prüfungsmaßstab für häufige (Kurz-)Erkrankungen ist auch dann anzulegen, wenn sich unter den medizinischen Ausfallursachen einzelne Krankheiten befinden, die zu längeren Ausfallzeiten geführt haben (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612). 2. Verletzungen des Skeletts oder des Gewebes, die man sich bei einem Unfall zuzieht, heilen im Regelfall aus. Die Ausfallzeiten, die auf derartigen Heilungsprozesse zurückzuführen sind, fallen daher als Prognosegrundlage für zukünftige Fehlzeiten im Regelfall aus.