LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2015
10 Sa 1300/15
Normen:
BBiG § 13 Nr. 3; BBiG § 14 Abs. 2; BBiG § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 308/15

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der ProbezeitAbgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und selbständigem Dienstleistungsvertrag im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1300/15

DRsp Nr. 2016/5814

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und selbständigem Dienstleistungsvertrag im Bereich der Besucherbetreuung eines Museums

1) Der Ausbildungsbetrieb ist berechtigt, Auszubildende anzuweisen, ergänzende theoretische Kenntnisbögen auszufüllen. 2) Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ist im Regelfall nur zulässig, wenn das Ausbildungsziel konkret gefährdet ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2015 - 8 Ca 308/15 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch abgewiesen, soweit der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der Abmahnung vom 16. Dezember 2014 wegen Nichtbefolgung der Weisung des Vorgesetzten wendet.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%, die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.880,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 13 Nr. 3; BBiG § 14 Abs. 2; BBiG § 22 Abs. 2;

Tatbestand: