LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2011
6 Sa 909/11
Normen:
BBiG § 10 Abs. 2; BBiG 22 Abs. 1; BGB § 242; AGG § 1; ArbGG § 111 Abs.2 S. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 21 Abs.1;
Fundstellen:
AuR 2012, 224
NZA-RR 2012, 127
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3402/10

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses vor Beginn der Probezeit bei begründeten Zweifel an der Eignung der Auszubildenden für den Beruf der Bankkauffrau

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 909/11

DRsp Nr. 2012/361

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses vor Beginn der Probezeit bei begründeten Zweifel an der Eignung der Auszubildenden für den Beruf der Bankkauffrau

1. Ein Ausbildungsverhältnis kann bereits vor Beginn der Probezeit gemäß § 22 Abs.1 BBiG gekündigt werden, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart worden ist. 2. Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sofern sie erfolgt ist, weil der Ausbildende (eine Sparkasse) aufgrund bestehender Verbindlichkeiten der Auszubildenden Zweifel an deren Geeignetheit für den Beruf der Bankkauffrau hat. 3. Artikel 21 Abs.1 EU-GR Charta, der eine Diskriminierung wegen des Vermögens untersagt, ist bei Kündigungen weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30.06.2011 - AZ: 4 Ca 3402/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 10 Abs. 2; BBiG 22 Abs. 1; BGB § 242; AGG § 1; ArbGG § 111 Abs.2 S. 1; EU-Grundrechtecharta Art. 21 Abs.1;

Tatbestand

T A T B E S T A N D :

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.