LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.2011
16 Sa 1466/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1; BGB § 181;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 157/10

Kündigung eines Außendienstmitarbeiters bei weisungswidriger Selbstunterzeichnung eines Kundenauftrags

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1466/10

DRsp Nr. 2011/20871

Kündigung eines Außendienstmitarbeiters bei weisungswidriger Selbstunterzeichnung eines Kundenauftrags

Ein zur Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung hinreichender Verhaltensverstoß kann darin liegen, dass ein Außendienstmitarbeiter trotz betrieblich bekannt gemachten Verbotes einen akquirierten Auftrag selbst mit dem Namen des Kunden unterzeichnet.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.08.2010 - 6 Ca 157/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1; BGB § 181;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.

Der am 00.00.1963 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei der Beklagten seit dem 01.06.2005 als Medienberater mit einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von ca. 2.650,00 EUR beschäftigt.