LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.03.2017
2 SaGa 2/17
Normen:
ArbGG § 111 Abs. 2; BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; BBiG § 22 Abs. 3; ZPO § 259; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 51/16

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Verbreitung von angeblich unwahren Äußerungen über einen Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 2 SaGa 2/17

DRsp Nr. 2017/12143

Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen Verbreitung von angeblich unwahren Äußerungen über einen Vorgesetzten

Die Wiedergabe einer gegebenenfalls unzutreffenden Mitteilung eines anderen Auszubildenden über eine herabwürdigende Äußerung eines Vorgesetzten ist jedenfalls nicht als eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung zu bewerten, dass sie ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtfertigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Januar 2017 - 7 Ga 51/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, an den Verfügungskläger 809,97 EUR netto zu zahlen.

2.

Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Verfügungskläger für die Zeiträume vom 06. Februar bis 24. Februar 2017 und vom 06. März bis 24. März 2017 im Internat der P.-Schule in K-Stadt einen Platz zu buchen sowie die dazu erforderliche Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

3. 4. II.