BAG - Urteil vom 03.12.1954
1 AZR 150/54
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG § 13 ; GO § 122 § 123 Abs. 1 § 124a § 139 ; BetrVG § 23 § 51 § 53 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 13 KSchG
BAGE 1, 185
BArbBl 1955, 461
NJW 1955, 606
Vorinstanzen:
LAG Bayern (München) - Urteil - Ber.Reg. Nr. 354/55 III - 09.03.1954,

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Urteil vom 03.12.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 150/54

DRsp Nr. 2001/300

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

»1. Die Innehaltung einer im Interesse des gekündigten Arbeitnehmers gewährten Frist durch den Arbeitgeber bedeutet keinen Verzicht auf das Recht zur fristlosen Entlassung, wenn die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung Ausfluss eines außerordentlichen zur fristlosen Entlassung berechtigenden Kündigungsrechts war.2. Betriebsratsmitglieder, die gewerbliche Arbeitnehmer sind, können aus jedem wichtigen Grund fristlos entlassen werden.3. Der grobe Verstoß eines Betriebsratsmitglieds gegen seine Amtspflichten rechtfertigt nicht ohne weiteres auch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Der normale Weg einen solchen Verstoß zu ahnden, besteht darin, dass der Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat beantragt wird.4. Nur dann, wenn das Verhalten des Betriebsratsmitglieds nicht nur eine Amtspflichtverletzung, sondern zugleich und daneben einen schweren Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis enthält, ist auch ein wichtiger Grund zu seiner fristlosen Entlassung gegeben.5. Wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb, die den Betriebsfrieden ernstlich und schwer gefährdet, kann die fristlose Entlassung eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen.