BAG - Urteil vom 07.12.2000
2 AZR 459/99
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 162 ; LuftVG § 4 Abs. 1 ; LuftPersV § 17 § 128 ; LuftBO § 40 § 42 ; VwGO § 42 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
BAGE 96, 336
BB 2001, 1416
DB 2000, 2612
DB 2001, 1567
DStR 2001, 496
JR 2002, 131
NZA 2001, 1304
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1859/96
LAG Frankfurt/Main, vom 30.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1414/96

Kündigung eines Co-Piloten wegen Nichtbestehens der Überprüfungsflüge

BAG, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 459/99

DRsp Nr. 2002/12345

Kündigung eines Co-Piloten wegen Nichtbestehens der Überprüfungsflüge

»1. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Bewertung bei Überprüfungsflügen, die für die Verlängerung bzw. Erneuerung der Erlaubnis eines Piloten zum Führen eines Verkehrsflugzeugs vorgeschrieben sind, obliegt nicht den mit dem Kündigungsschutzprozess befassten Arbeitsgerichten, sondern allein dem Luftfahrtbundesamt als der zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. den Verwaltungsgerichten. Diese kann der Pilot anrufen, wenn ihm das Luftfahrtbundesamt die Verlängerung bzw. Erneuerung seiner Erlaubnis wegen des Ergebnisses der Überprüfung versagt (teilweise Aufgabe der Rechtsprechung, Senat, 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 -, BAGE 82, 139). 2. Besteht die Aussicht, dass ein Pilot die Erneuerung seiner Erlaubnis zum Führen eines Verkehrsflugzeugs in absehbarer Zeit erreichen kann, so hat ihm die Fluggesellschaft in der Regel dazu die Gelegenheit zu geben, bevor sie das Arbeitsverhältnis kündigt.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 162 ; LuftVG § 4 Abs. 1 ; LuftPersV § 17 § 128 ; LuftBO § 40 § 42 ; VwGO § 42 ; ZPO § 561 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers.