BAG - Urteil vom 22.07.1992
2 AZR 85/92
Normen:
BGB § 133, § 157 ; BImSchG § 58 Abs. 2 ; KSchG (1969) § 1 Verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 58 BImSchG
BB 1993, 796
DB 1993, 1192
EzA § 58 BImSchG Nr. 1
NZA 1993, 557
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Siegburg - Urteil vom 7.8.1991 - 5 K Ca 251/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 8.1.1992 - 7 Sa 752/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung eines Immissionsschutzbeauftragten

BAG, Urteil vom 22.07.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 85/92

DRsp Nr. 1996/6085

Kündigung eines Immissionsschutzbeauftragten

»1. Ein zum Immissionsschutzbeauftragten vom Arbeitgeber und Anlagenbetreiber bestellter Arbeitnehmer kann dieses Amt durch einseitige Erklärung jederzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers und ohne Rücksicht darauf niederlegen, ob er nach dem zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis zur Fortführung des Amtes verpflichtet ist. 2. Eine solche Amtsniederlegung löst jedenfalls dann nicht den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 58 Abs. 2 S. 2 BImSchG aus, wenn sie nicht durch ein Verhalten des Arbeitgebers, etwa durch Kritik an seiner Amtsführung oder Behinderung in der Wahrnehmung seiner Amtspflichten, veranlaßt worden, sondern allein von dem Arbeitnehmer selbst ausgegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 133, § 157 ; BImSchG § 58 Abs. 2 ; KSchG (1969) § 1 Verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung; ZPO § 561 ;

Tatbestand: