BAG - Urteil vom 04.07.1991
2 AZR 16/91
Normen:
Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster vom 30. November 1986 § 30 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1009/90
ArbG Bocholt - 15.06.90 - 2 Ca 387/90 ,

Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der Mitarbeitervertretung

BAG, Urteil vom 04.07.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 16/91

DRsp Nr. 2000/2019

Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der Mitarbeitervertretung

1. Gemäß § 27 Abs. 2 MAVO ist der Dienstgeber bei einer innerhalb der Probezeit ausgesprochenen Kündigung lediglich dazu verpflichtet, die Mitarbeitervertretung über eine ausgesprochene Kündigung zu informieren. 2. Bei einer ausdrücklich vereinbarten Probezeit genügt dabei die nachträgliche Unterrichtung der Mitarbeitervertretung, sofern die Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen wurde.

Normenkette:

Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster vom 30. November 1986 § 30 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung des Klägers durch die Beklagte während der Probezeit.

Der Kläger ist Lehrer für Latein und katholische Religion, die Beklagte die Trägerin des S.-Gymnasiums in C. Durch Schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. August 1989 stellte sie den Kläger ab dem 7. August. 1989 unbefristet am S.-Gymnasium mit 23 Wochenstunden für ein Bruttomonatsentgelt von 4.442,20 DM für die Unterrichtsfächer Latein und katholische Religion ein.

Im Arbeitsvertrag heißt es u.a.:

"§ 2