Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung des Klägers durch die Beklagte während der Probezeit.
Der Kläger ist Lehrer für Latein und katholische Religion, die Beklagte die Trägerin des S.-Gymnasiums in C. Durch Schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. August 1989 stellte sie den Kläger ab dem 7. August. 1989 unbefristet am S.-Gymnasium mit 23 Wochenstunden für ein Bruttomonatsentgelt von 4.442,20 DM für die Unterrichtsfächer Latein und katholische Religion ein.
Im Arbeitsvertrag heißt es u.a.:
"§ 2
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