VG Freiburg - Urteil vom 15.03.2018
8 K 2876/15
Normen:
SGB V §§ 108 ff.; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz; SGB V § 109 Abs. 3 S. 1; SGB V § 110 Abs. 1 S. 1; SGB V § 110 Abs. 2 S. 1; SGB V § 110 Abs. 2 S. 6;

Kündigung eines Versorgungsvertrags mit einem Plankrankenhaus; Verwaltungsaktbefugnis; Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen im Krankenhausfinanzierungsrecht

VG Freiburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 8 K 2876/15

DRsp Nr. 2018/5923

Kündigung eines Versorgungsvertrags mit einem Plankrankenhaus; Verwaltungsaktbefugnis; Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen im Krankenhausfinanzierungsrecht

1. Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses (§ 108 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch Verwaltungsakt ist zulässig. 2. Die Jahresfrist einer (wirksamen) Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V beginnt unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigung(sfiktion) nach § 110 Abs. 2 SGB V mit deren Zugang zu laufen. 3. Der Status als zugelassenes Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) wird durch die wirksame Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht entzogen. Der nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V kraft Gesetzes bestehende Versorgungsvertrag gilt bis zur Aufhebung des Aufnahmebescheids faktisch weiter. § 110 Abs. 2 Satz 6 SGB V in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung enthält eine Neuregelung und nicht nur eine Klarstellung. 4. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von nicht nur vorübergehend bestehenden Kündigungsgründen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V.