LAG Köln - Urteil vom 16.03.2001
11 Sa 1479/00
Normen:
BGB § 273 § 626 Abs. 1 ; BUrIG § 7 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1481
Vorinstanzen:
ArbG Köln - Urteil vom 06.09.2000 - 3 (12) Ca 2651/00,

Kündigung; fristlos; eigenmächtige Urlaubsnahme; Selbstbeurlaubung; Zurückbehaltung der Arbeitsleistung; Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1479/00

DRsp Nr. 2002/15273

Kündigung; fristlos; eigenmächtige Urlaubsnahme; Selbstbeurlaubung; Zurückbehaltung der Arbeitsleistung; Abmahnung

»1. Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung - erst recht eine solche, die in bewusster Opposition gegen den Willen des Arbeitgebers vorgenommen wird - ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen und zwar auch dann, wenn sich das Urlaubsjahr oder der Übertragungszeitraum dem Ende nähert, einstweiliger Rechtsschutz aber möglich ist und/oder ein vom Arbeitnehmer gefürchteter Urlaubsverfall zu einem Anspruch auf Ersatzurlaub im Wege des Schadenersatzes führen würde. 2. Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer nicht auf Unkenntnis von einer erteilten Abmahnung berufen, wenn er die Kenntnisnahme durch eigenmächtige Selbstbeurlaubung selber verhindert hat. 3. Der Arbeitnehmer kann sich zur Rechtfertigung seines Fernbleibens auf ein Recht zur Zurückbehaltung seiner Arbeitskraft wegen bestehender Vergütungsrückstände nur berufen, wenn er das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hat, damit dieser von der ihm durch § 273 Abs. 3 BGB eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch machen kann.«

Normenkette:

BGB § 273 § 626 Abs. 1 ; BUrIG § 7 ;
Vorinstanz: ArbG Köln - Urteil vom 06.09.2000 - 3 (12) Ca 2651/00,
Fundstellen
BB 2001, 1481