»1. Die Kassiererin in einem Lebensmittelmarkt, die bei mehreren Testkäufen die vorgeschriebene Kassenregistrierung der vereinnahmten Beträge unterläßt, ohne dass der Kassenabschluss die entsprechende Plus-Differenz ergibt, setzt grundsätzlich den für eine Verdachtskündigung erforderlichen Verdacht der Unterschlagung. 2. In einem Kündigungssehutzprozess kann sich der Arbeitgeber, der den Tatbeweis nicht führen kann, auf einen Verdacht gemäß Ziffer 1 auch dann berufen, wenn er der Kassiererin in einem nach Ausspruch der Kündigung ausgestellten Zeugnis Ehrlichkeit bescheinigt hat.«