I. Arbeitsgericht Dresden (Urteil vom 20. Juni 1996 - 9 Ca 8449/95),
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Juni 1997 - 10 Sa 832/96),
Kündigung gegenüber einem Hochschullehrer wegen repressiven Verhaltens in der DDR vor der Wende - Druckkündigung - Anforderungen an die Berufungsbegründung
BAG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 497/97
DRsp Nr. 1998/16184
Kündigung gegenüber einem Hochschullehrer wegen repressiven Verhaltens in der DDR vor der Wende - Druckkündigung - Anforderungen an die Berufungsbegründung
»Stützt das Arbeitsgericht seine Klageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen, so muß die Berufungsbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92 - NJW 1993, 3073 und Beschluß vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572).«