BAG - Urteil vom 08.12.2011
6 AZR 354/10
Normen:
BGB § 106; BGB § 131 Abs. 2; BGB § 174 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 103
AuR 2012, 177
AuR 2012, 45
BAG-Pressemitteilung Nr. 91/11
BAGE 140, 64
BB 2012, 960
DStR 2012, 2237
MDR 2012, 531
NJW 2012, 2539
NZA 2012, 495
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 68/09
ArbG Mannheim, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 70/09

Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden; Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung

BAG, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 354/10

DRsp Nr. 2012/278

Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden; Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung

Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt. Orientierungssätze: 1. Eine gegenüber einem nach § 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen abgegebene schriftliche Willenserklärung geht zu und wird gem. § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, wenn sie mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden ist, dass sie den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen erreicht, und wenn sie tatsächlich in den Herrschaftsbereich des Vertreters gelangt. 2. Deshalb geht ein entsprechendes Kündigungsschreiben, das am Morgen des letzten Tages der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses durch Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten des minderjährigen Auszubildenden und seiner ihn gesetzlich vertretenden Eltern geworfen wird, noch an diesem Tag zu.