BAG - Urteil vom 26.09.2013
2 AZR 844/12
Normen:
BGB § 626; BPersVG § 108 Abs. 2; BremPersVG § 52 Abs. 1; BremPersVG § 58; BremPersVG § 59; BremPersVG § 61 Abs. 3; BremPersVG § 61 Abs. 4; BremVwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BPersVG § 108 Nr. 14
BPersVG § 108 Nr. 14
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 42/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8429/11

Kündigung im öffentlichen Dienst; Beteiligung der Personalvertretung

BAG, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 844/12

DRsp Nr. 2014/5160

Kündigung im öffentlichen Dienst; Beteiligung der Personalvertretung

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 18. Juli 2012 - 2 Sa 42/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; BPersVG § 108 Abs. 2; BremPersVG § 52 Abs. 1; BremPersVG § 58; BremPersVG § 59; BremPersVG § 61 Abs. 3; BremPersVG § 61 Abs. 4; BremVwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 34 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und über Vergütungsansprüche.

Die 1962 geborene Klägerin war seit April 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Anfänglich war sie als Raumpflegerin tätig. Im Februar 1994 erfolgte ihre Versetzung in den Bereich Verkehrsüberwachung. Im März 2000 wurde ihr die Aufgabe einer Abschnittsleiterin übertragen. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Seit April 2008 ist die Klägerin einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Ihr Bruttomonatsverdienst belief sich zuletzt auf 3.050,34 Euro.