Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 18. Juli 2012 -
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und über Vergütungsansprüche.
Die 1962 geborene Klägerin war seit April 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Anfänglich war sie als Raumpflegerin tätig. Im Februar 1994 erfolgte ihre Versetzung in den Bereich Verkehrsüberwachung. Im März 2000 wurde ihr die Aufgabe einer Abschnittsleiterin übertragen. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der
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