BAG - Urteil vom 28.08.2003
2 AZR 368/02
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 105
BB 2004, 2692
DB 2004, 604
NZA 2004, 432
NZI 2004, 338
ZIP 2004, 1271
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1638/01
ArbG Hannover, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 297/01

Kündigung; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung auf der Grundlage eines mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste

BAG, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 368/02

DRsp Nr. 2004/2931

Kündigung; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung auf der Grundlage eines mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste

Orientierungssätze:1. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO bezieht sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung. Es wird vielmehr die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen, von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf ihre groben Fehler überprüft. Dies gilt auch für die Herausnahme von Arbeitnehmern aus einer Vergleichsgruppe jedenfalls insoweit, als dies gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz InsO dem Erhalt oder der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur dient.2. § 125 InsO dient der Sanierung insolventer Unternehmen. Gerade im Insolvenzfall besteht oft ein Bedürfnis nach einer zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines größeren Personalabbaus. Die Regelungen des § 125 InsO wollen eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen schaffen. Deshalb gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine weite Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Sozialauswahl.