Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, auf deren Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz mit Rücksicht auf die Beschäftigtenzahl keine Anwendung findet, gegen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung. Diese Kündigung hat die Beklagte unter Hinweis auf eine beabsichtigte Betriebsschließung ausgesprochen. Mit Rücksicht auf die zeitnahe Neueröffnung des Geschäfts hält die Klägerin der Beklagten ein widersprüchliches Verhalten und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Hilfsweise macht sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung geltend.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Weder ist die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam, noch steht der Klägerin ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu.
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