LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.11.2005
3 Sa 320/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 57
NZA-RR 2006, 129
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2242 b/05

Kündigung, Krankheit, Kurzerkrankungen, negative Prognose, erschüttern, Einzelerkrankungen, Krankheitsanfälligkeit;

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 320/05

DRsp Nr. 2005/21490

Kündigung, Krankheit, Kurzerkrankungen, negative Prognose, erschüttern, Einzelerkrankungen, Krankheitsanfälligkeit;

»1. Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen kann sich im Rahmen der Feststellung der Zukunftsprognose aus der Gesamtheit des Krankheitsbildes eine persönliche konstitutionelle Schwäche und damit eine besondere Krankheitsanfälligkeit ergeben. Dann ist nicht entscheidend, dass die jeweilige individuelle Einzelerkrankung ausgeheilt ist. 2. Um die negative Gesundheitsprognose insoweit zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer konkret vortragen, dass und ggf. wann welcher ihn behandelnde Arzt die künftige Entwicklung seiner Erkrankungszeiten vor welchem tatsächlichen Hintergrund positiv beurteilt hat. 3. Es reicht nicht aus, die Einzeldiagnosen offen zu legen, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und ohne näheren Vortrag pauschal unter Berufung auf des Zeugnis seiner Ärzte zu behaupten, die Einzelerkrankungen seien jeweils ausgeheilt, um die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern,«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen.