BAG - Urteil vom 25.01.1990
2 AZR 229/89
Normen:
BGB §§ 315, 611 ; GG Art. 4 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 (16) Sa 351/88 - 24.10.88,
ArbG Mönchengladbach, vom 20.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1154/87

Kündigung: Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen verweigert

BAG, Urteil vom 25.01.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 229/89

DRsp Nr. 2001/14720

Kündigung: Kündigung eines Arbeitnehmers, der die Arbeit aus Gewissensgründen verweigert

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, im Rahmen des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB, der voraussetzt, dass der Inhalt der geschuldeten Leistung noch zu konkretisieren ist, habe der Arbeitgeber einen ihm offenbarten Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (Bestätigung BAGE 47, 363 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht). 2. Maßgebend ist der sogenannte subjektive Gewissensbegriff. Dieser setzt voraus, dass der Arbeitnehmer darlegt, ihm sei wegen einer aus einer spezifischen Sachlage folgenden Gewissensnot heraus nicht zuzumuten, die an sich vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Lässt sich aus den festgestellten Tatsachen im konkreten Fall ein Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen Kontrolle. 3. Verbietet eine nach § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen des billigen Ermessens erhebliche Gewissensentscheidung dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine an sich geschuldete Arbeit zuzuweisen, so kann ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund gegeben sein, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nicht besteht.